Geschäftsordnung 

§ 1     Regelungsbereich

  1. Diese Geschäftsordnung regelt die Beziehungen zwischen
    •  dem Sprecher:innenrat / Gesamtvorstand,
    •  dem geschäftsführenden Vorstand,
    •  den Arbeitskreisen,
    •  der Geschäftsstelle sowie
    •  dem einzelnen Mitglied.
  2. Diese Geschäftsordnung wurde nach § 6.3 der Satzung am 10. Mai 2022 vom Sprecher:innenrat verabschiedet.
  3. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzungsbestimmungen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 2     Präambel

  1. Die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Vereinsorgane und der sonstigen Gruppierungen des Vereins soll geprägt sein von dem Ziel, der Freien Kunst und Kultur im Raum Hannover sowie in Kooperation mit ähnlichen Initiativen eine kraftvolle Stimme und Außenvertretung zu geben.
  2. Diese Aktions- und Kampagnenfähigkeit nach außen wird durch ein empathisches inneres Verhalten ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist ein hoher gegenseitiger Informationsstand über Probleme und Sichtweisen der anderen Beteiligten und die Bereitschaft, sich in Kenntnis der jeweiligen Verschiedenheit zu einigen („Agree to disagree“). Aus einem gemeinsamen Willen zur Veränderung entstehen Vertrauen und schnelle Strukturen trotz breiter Partizipation und hoher Transparenz. So entschieden wir gegebenenfalls nach außen auftreten sollten, so konsensorientiert und entscheidungsfreudig zugleich müssen wir im Inneren sein.
  3. Wir beachten die Einheit von Aktivität, Verantwortung und Entscheidungsraum. Wer handelt und Verantwortung übernimmt, kann auch Entscheidungen im Rahmen demokratischer Regeln beeinflussen. Macht qua Amt ist ausgeschlossen.

 

§ 3     Sprecher:innenrat / Gesamtvorstand

  1. Der Sprecher:innenrat besteht aus mindestens fünf und bis zu 13 Personen. Er vertritt den Verein ideell nach außen und innen. Er ist das Leitungsorgan des Vereins. Seine Mitglieder sind prinzipiell gleichberechtigt.
  2. Die Sprecher:innen sind zur ständigen aktiven Mitwirkung an den Aufgaben des Vereins aufgerufen.
  3. Dem Transparenzgebot nach § 2 Abs. 2 GO entspricht die Pflicht zu zeitnaher und sorgfältiger Reaktion, Kommunikation und Dokumentation gegenüber den Mitgliedern.
  4. Der Sprecher:innenrat entscheidet über die Einrichtung von Arbeitskreisen. An Arbeitskreisen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Sprecher:innenrats ständig teilnehmen. Weiteres regelt § 5 GO.

 

§ 4     Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, die vom Sprecher:innenrat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist der vereinsrechtliche Vorstand nach § 26 BGB.
  2. Er vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Gemäß seiner vereinsrechtlichen Haftung hat er in diesen Geschäften letzte Entscheidungsbefugnis.
  3. Geschäfte des normalen Geschäftsbetriebs kann der geschäftsführende Vorstand selbstständig entscheiden. Er kann diese an die Geschäftsstelle per Vollmacht übertragen, wobei hierbei das Vier-Augen-Vertretungsgebot nach § 6.2 der Satzung zu beachten ist.
  4. Geschäfte, die den normalen Geschäftsbetrieb übersteigen, muss der geschäftsführende Vorstand dem Sprecher:innenrat zur Entscheidung vorlegen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert sich informell nach Anlass und Absprache. Über alle dabei getroffenen wesentlichen Entscheidungen ist ein elektronisches, vereinsöffentliches Protokollbuch zu führen. Dies gilt nicht für vertrauliche Personalentscheidungen nach § 6, Abs. 3 GO. Hier ist gesondert schriftlich zu protokollieren.
  6. Der geschäftsführende Vorstand lädt mit Frist von einer Woche elektronisch zu den monatlichen Sitzungen sowie zu allen sonstigen Sitzungen des Sprecher:innenrats ein und schlägt hierzu eine Tagesordnung vor.

 

§ 5     Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise dienen der Aktivierung des Vereins und sind zur Verwirklichung seiner Ziele unabdingbar. Sie entlasten den Sprecher:innenrat und erweitern das Tätigkeitsfeld des Vereins. Sie erarbeiten Szenarien, Beschlussvorlagen oder -Empfehlungen für den Sprecher:innenrat und können in Absprache mit diesem Aktionspläne, Veranstaltungen und Kampagnen planen und umsetzen.
  2. Es ist Aufgabe des Sprecher:innenrats, die Arbeitskreise in jeder nur möglichen Form zu unterstützen.
  3. Arbeitskreise behandeln Themen, die die gesamte Freie Kulturszene betreffen. Die Behandlung spartenspezifischer Interessen liegt ausschließlich im Aufgabenbereich der Sparten.
  4. Der Sprecher:innenrat kann Arbeitskreise mit besonderen, auch zeitlich unbegrenzten Funktionen einrichten, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit oder Außenkontakte und diesen besondere Befugnisse erteilen.
  5. Mindestens drei Mitglieder können die Einrichtung eines neuen Arbeitskreises beantragen. Hierzu formulieren Sie Inhalt, Ziele oder Fragestellung des Arbeitskreises. Der Sprecher:innenrat entscheidet daraufhin über die Einrichtung und bestimmt ein koordinierendes Mitglied aus seiner Mitte, das an dem Arbeitskreis aktiv teilnimmt.
  6. Falls kein Mitglied des Sprecher:innenrats diese Funktion übernimmt, wird eine Person aus dem Arbeitskreis in den Sprecher:innenrat entsandt. Diese hat zu Angelegenheiten ihres Arbeitskreises Rederecht.
  7. Der Arbeitskreis gibt sich seine eigene Arbeitsweise und Arbeitsstruktur. Er erarbeitet und kommuniziert konkrete Zeitpläne und Meilensteine für seine Ziele. Er führt über seine Arbeit vereinsöffentliche Beschluss- und Ergebnisprotokolle. Er berichtet in angemessenen Abständen gegenüber dem Sprecher:innenrat.
  8. Arbeitskreise sind vereinsöffentlich. Jedes Mitglied kann an jedem Arbeitskreis teilnehmen. An den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder/Gäste teilnehmen. Die Termine jedes Arbeitskreises müssen rechtzeitig im Vereinskalender veröffentlicht werden.
  9. Veröffentlichungen der Arbeitskreise außerhalb des Intranets sind mit dem Sprecher:innenrat abzustimmen.

 

§ 6     Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle ist der zentrale Servicepunkt des Vereins. Hier bündeln sich alle Kommunikationsstränge.
  2. Die Ausstattung der Geschäftsstelle wird vom Sprecher:innenrat beschlossen.
  3. Aktive Personalbefugnis hat der geschäftsführende Vorstand. Der Sprecher:innenrat hat in Personalentscheidungen Vetorecht.
  4. Die/der Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle unterliegen dem Direktionsrecht des geschäftsführenden Vorstands. Dieses wird an ein Mitglied aus seinem Kreise per Vollmacht delegiert.

 

§ 7 Förderung der Mitgliederaktivität

  1. Ziel des Vereins ist die höchstmögliche Aktivierung der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks, um sie in ihrem Selbstzweck höchstmöglich zu unterstützen.
  2. Die Kommunikation der Mitglieder untereinander sowie Initiativen aus der Mitgliedschaft werden – unter Beachtung datenrechtlicher Beschränkungen – in jeder Hinsicht gefördert und unterstützt.
  3. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, sich textlich mit Vorschlägen und Anträgen an den Sprecher:innenrat, den geschäftsführenden Vorstand oder an Arbeitsgruppen zu wenden. Die angesprochenen Gremien sind zur zeitnahen Antwort verpflichtet.
  4. Der internen Mitgliederkommunikation – vertikal und horizontal – kommt höchste Bedeutung zu. Alle Gremien des Vereins müssen hierbei initiativ sein und die notwendige Infrastruktur sowie Informationen über ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten bereitstellen.

 

(Download aktuelle Version der Geschäftsordnung)